Artikel 29 : Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall
1 Die Spesen werden gemäss dem vom Arbeitgeber herausgegebenen Reglement vergütet.
Artikel 29: Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall
1 Meldung – Allgemeines
- Bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit hat der Arbeitnehmer unverzüglich die entsprechende Führungskraft seines Arbeitgebers zu informieren.
- Ab dem dritten Kalendertag der Abwesenheit hat der Arbeitnehmer ein Arztzeugnis vorzulegen, welches die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit ist monatlich ein Arztzeugnis einzureichen. Der Arbeitgeber kann ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis verlangen.
- Der Arbeitgeber behält sich das Recht vor, bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers die Beurteilung durch einen Vertrauensarzt seiner Wahl einzuholen.
- Hat der Arbeitnehmer die Gesundheit vorsätzlich oder grobfahrlässig geschädigt, kann der Lohnanspruch durch Verfügung der Versicherung und gemäss einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gekürzt oder aufgehoben werden.
- Kündigt der Arbeitnehmer, erlischt der Lohnanspruch mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die Lohnausfallversicherung kann jedoch individuell auf Kosten des Arbeitnehmers verlängert werden.
2 Krankheit
- Bei krankheitsbedingter Abwesenheit wird der Lohn, sofern das Arbeitsverhältnis auf mehr als 3 Monate oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, gestützt auf ein Arztzeugnis während den ersten 30 Tagen der Arbeitsunfähigkeit zu 100 % gewährt.
- Der Arbeitgeber schliesst eine Krankentaggeldversicherung ab, die unter Vorbehalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen einen Lohn von 80 % ab dem 31. Tag bis zum 720. Tag garantiert. Der Arbeitgeber übernimmt die Prämien zur Hälfte, die andere Hälfte wird dem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen. Der Arbeitnehmer erhält den entsprechenden Lohn bis zur vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis zur Ausschöpfung des Anspruchs.
- Ist kein Versicherer bereit, den krankheitsbedingten Lohnausfall zu decken, versichert der Arbeitgeber die gleichen Leistungen durch eine paritätisch finanzierte Selbstversicherung. Die Beiträge sind kostendeckend und werden periodisch dem Schadenverlauf angepasst.
- Der Arbeitgeber kann eine Zusatzversicherung abschliessen, die eine Deckung von mehr als 80 % während 720 Tagen ab dem Zeitpunkt der Abwesenheit gewährleistet. In diesem Fall gehen die Prämien zur Hälfte zulasten des Arbeitnehmers. Eine Überentschädigung ist untersagt.
- Kündigt der Arbeitnehmer, erlischt der Lohnanspruch mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die Lohnausfallversicherung kann jedoch individuell und freiwillig auf Kosten des Arbeitnehmers übernommen werden.
3 Unfall
- Der Arbeitnehmer ist gegen die Risiken aus Berufs- und Nichtberufsunfällen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Arbeitnehmer mit einer Anstellungsdauer von weniger als 8 Wochenstunden sind nicht gegen Nichtberufsunfälle versichert und müssen sich privat versichern.
- Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) gehen zulasten des Arbeitnehmers.
- Alle Betriebs- und Nichtbetriebsschäden sind unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden.
- Der Arbeitgeber kann eine Zusatzversicherung abschliessen, die eine höhere Deckung als das UVG bietet. Die Prämien gehen in diesem Fall zur Hälfte zulasten des Arbeitnehmers.