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Artikel 15 : Pausen

1 Arbeitnehmer, die ununterbrochen mehr als 3½ Stunden beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Zwischenpause von 15 Minuten, höchstens aber auf zwei Pausen pro Tag. Diese Pausen gelten als Arbeitszeit.

2 Legt der Arbeitgeber zusammenhängende Arbeitszeiten fest, muss der Arbeitnehmer 30 Minuten Zeit haben, um sich angemessen zu verpflegen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden beträgt die Pause 1 Stunde. Diese Pause gilt nur dann als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer zur Verfügung stehen muss und den Arbeitsplatz nicht verlässt.

3 Kann der Arbeitnehmer die Abteilung verlassen, um seine Pause zu beziehen, so gilt diese vorbehaltlich der im vorstehenden Absatz genannten Fälle nicht als Arbeitszeit.

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