Artikel 40 : Aufgaben und Befugnisse der PBK
1 Die PBK hat folgende Aufgaben:
- Sie sorgt für die Einhaltung der GAV-Bestimmungen, indem sie Kontrollen durchführt und bei Nichteinhaltung Sanktionen ausspricht.
- Sie führt den paritätischen Fonds gemäss Artikel 44 dieses GAV.
- Sie veranlasst die Revision der Rechnung des paritätischen Fonds durch einen Treuhänder.
- Sie vermittelt bei Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
- Sie ernennt bei Bedarf weitere Kommissionen zur Bearbeitung spezifischer Themen.
- Sie erlässt und genehmigt alle für den ordnungsgemässen Vollzug des GAV erforderlichen Reglemente.