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Artikel 40 : Aufgaben und Befugnisse der PBK

1 Die PBK hat folgende Aufgaben:

  1. Sie sorgt für die Einhaltung der GAV-Bestimmungen, indem sie Kontrollen durchführt und bei Nichteinhaltung Sanktionen ausspricht.
  2. Sie führt den paritätischen Fonds gemäss Artikel 44 dieses GAV.
  3. Sie veranlasst die Revision der Rechnung des paritätischen Fonds durch einen Treuhänder.
  4. Sie vermittelt bei Konflikten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
  5. Sie ernennt bei Bedarf weitere Kommissionen zur Bearbeitung spezifischer Themen.
  6. Sie erlässt und genehmigt alle für den ordnungsgemässen Vollzug des GAV erforderlichen Reglemente.
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