Artikel 22 : Feiertage und arbeitsfreie Tage
1 Zusätzlich zu den regulären Ferien hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 11 bezahlte Feiertage / arbeitsfreie Tage pro Jahr gemäss folgender Liste:
- Feiertage: Neujahr, Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, Nationalfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten;
- arbeitsfreie Tage: Ostermontag, Pfingstmontag.
2 Fällt ein Feiertag oder arbeitsfreier Tag auf einen Samstag oder Sonntag, so wird ein Ausgleichstag ohne Zuschlag gemäss offiziellem Arbeitsplan gewährt.
3 Kann ein Feiertag aus Arbeits-, Ferien- oder Urlaubsgründen nicht bezogen werden, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von gleicher Dauer, auch wenn dieser Tag auf einen Samstag oder Sonntag fällt.
4 Für Arbeitnehmer im Stundenlohn schliesst der Stundenansatz der Lohnskala die Entschädigung von Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen ein.