GAV nach Artikel

Artikel 22 : Feiertage und arbeitsfreie Tage

1 Zusätzlich zu den regulären Ferien hat der Arbeitnehmer Anspruch auf 11 bezahlte Feiertage / arbeitsfreie Tage pro Jahr gemäss folgender Liste:

  • Feiertage: Neujahr, Josefstag, Auffahrt, Fronleichnam, Nationalfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten;
  • arbeitsfreie Tage: Ostermontag, Pfingstmontag.

2 Fällt ein Feiertag oder arbeitsfreier Tag auf einen Samstag oder Sonntag, so wird ein Ausgleichstag ohne Zuschlag gemäss offiziellem Arbeitsplan gewährt.

3 Kann ein Feiertag aus Arbeits-, Ferien- oder Urlaubsgründen nicht bezogen werden, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von gleicher Dauer, auch wenn dieser Tag auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

4 Für Arbeitnehmer im Stundenlohn schliesst der Stundenansatz der Lohnskala die Entschädigung von Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen ein.

Einwilligung zur Verwendung von Cookies
Indem Sie Ihren Besuch auf dieser Website fortsetzen, erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies zur Verbesserung Ihres Nutzererlebnisses und zur Erstellung von Besuchsstatistiken einverstanden. Über nachstehende Schaltflächen können Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen.
Meine Einstellungen