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Artikel 44 : Vollzugskostenbeitrag GAV

1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, mit einem jährlichen Beitrag an die Vollzugskosten des GAV einen paritätischen Fonds zu äufnen, nämlich:

  1. Arbeitgeber: 0,1 % der AHV-Lohnsumme;
  2. Angestellte: 0,1 % des AHV-Lohns.

2 Die Arbeitnehmerbeiträge werden monatlich von jedem Lohn abgezogen. Die Arbeitgeber haben die Beiträge bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres zu entrichten.

3 Der Ertrag aus diesen Beiträgen wird verwendet:

  1. zur Deckung der Vollzugskosten des GAV;
  2. zur Deckung der Betriebskosten der PBK und ihres Sekretariats.

 

4 Für den paritätischen Fonds wird von der PBK ein Anwendungsreglement erlassen.

5 Der paritätische Fonds wird vom Sekretariat mit Sitz in Sitten verwaltet. Dieser wird der PBK jährlich einen Finanzbericht vorlegen.

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