Artikel 44 : Vollzugskostenbeitrag GAV
1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, mit einem jährlichen Beitrag an die Vollzugskosten des GAV einen paritätischen Fonds zu äufnen, nämlich:
- Arbeitgeber: 0,1 % der AHV-Lohnsumme;
- Angestellte: 0,1 % des AHV-Lohns.
2 Die Arbeitnehmerbeiträge werden monatlich von jedem Lohn abgezogen. Die Arbeitgeber haben die Beiträge bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres zu entrichten.
3 Der Ertrag aus diesen Beiträgen wird verwendet:
- zur Deckung der Vollzugskosten des GAV;
- zur Deckung der Betriebskosten der PBK und ihres Sekretariats.
4 Für den paritätischen Fonds wird von der PBK ein Anwendungsreglement erlassen.
5 Der paritätische Fonds wird vom Sekretariat mit Sitz in Sitten verwaltet. Dieser wird der PBK jährlich einen Finanzbericht vorlegen.