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Artikel 33 : Berufliche Vorsorge

1 Der Arbeitnehmer ist gemäss dem Reglement des jeweiligen Arbeitgebers und in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen.

2 Bei der Anstellung nimmt jeder Arbeitnehmer Kenntnis vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Dieses ist integraler Bestandteil des Arbeitsvertrages und wird dem Arbeitnehmer bei dessen Unterzeichnung ausgehändigt.

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