Artikel 33 : Berufliche Vorsorge
1 Der Arbeitnehmer ist gemäss dem Reglement des jeweiligen Arbeitgebers und in Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen.
2 Bei der Anstellung nimmt jeder Arbeitnehmer Kenntnis vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Dieses ist integraler Bestandteil des Arbeitsvertrages und wird dem Arbeitnehmer bei dessen Unterzeichnung ausgehändigt.