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Artikel 9 : Kündigung

1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Kalendertagen aufgelöst werden.

2 Bei befristeten Verträgen ohne vereinbarte Kündigungsfrist endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.

3 Nach Ablauf der Probezeit:

  1. kann ein Arbeitsvertrag, der weniger als ein Jahr gedauert hat, unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Monat beiderseits auf das Ende eines Monats gekündigt werden;
  2. kann ein Arbeitsvertrag, der länger als ein Jahr gedauert hat, beiderseits unter Beachtung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden;
  3. ab Beginn des 10. Dienstjahres beträgt die Kündigungsfrist drei Monate auf das Ende eines Monats.

4 Die Fristen gemäss Absatz 3 hiervor können durch beidseitig unterzeichnete schriftliche Vereinbarung geändert werden.

5 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann mündlich erfolgen, muss aber nachträglich schriftlich bestätigt werden.

6 Für Kündigungen zur Unzeit und aus wichtigen Gründen gelten die Regeln des Obligationenrechts.

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