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Artikel 19 : Schwangerschaft und stillende Mütter

1 Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen ohne ihr Einverständnis nicht beschäftigt werden. Es ist untersagt, die vereinbarte ordentliche Tagesarbeitszeit zu verlängern.

2 Schwangere Frauen können mit einfacher Mitteilung an den Arbeitgeber nicht zur Arbeit erscheinen oder sie verlassen. In diesem Fall ist der Lohnanspruch nicht garantiert. Ist die Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft infolge einer mit der Schwangerschaft zusammenhängenden Krankheit unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert, hat sie Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern die Verhinderung durch ein Arztzeugnis bescheinigt ist.

3 In den acht Wochen vor der Niederkunft dürfen Schwangere zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden.

4 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, schwangeren Frauen mit Normalarbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr soweit möglich eine gleichwertige Arbeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr anzubieten.

5 Kann ihnen keine gleichwertige Arbeit angeboten werden, so haben Frauen mit Normalarbeitszeit zwischen Uhr und 6.00 Uhr Anspruch auf 80 % ihres Lohnes ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit sowie auf eine angemessene Entschädigung für den Naturallohnausfall.

6 Bei hauptsächlich stehend zu verrichtender Tätigkeit sind schwangeren Frauen ab dem vierten Schwangerschaftsmonat eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden und nach jeder zweiten Stunde zusätzlich zu den Pausen nach Artikel 15 eine Kurzpause von 10 Minuten zu gewähren. Ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat sind stehende Tätigkeiten auf insgesamt 4 Stunden pro Tag zu beschränken.

7 Stillenden Müttern sind die für das Stillen oder für das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freizugeben. Davon wird im ersten Lebensjahr des Kindes als bezahlte Arbeitszeit angerechnet:

  • bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden: mindestens 30 Minuten;
  • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden: mindestens 60 Minuten;
  • bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden: mindestens 90 Minuten.
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