Artikel 11 : Änderung des Arbeitsplatzes und Stellvertretung in einer höheren Funktion
1 Bei Aufhebung eines Arbeitsplatzes kann dem Arbeitnehmer ohne Lohnänderung eine andere Stelle angeboten werden, die seinen Fähigkeiten entspricht. Bei Ablehnung gilt die Kündigungsfrist gemäss Artikel 9.
2 Der Arbeitnehmer, der für die Dauer von einem Monat oder länger mit der Vertretung einer höheren Funktion betraut ist, welche nicht bereits in seinem Pflichtenheft aufgeführt ist, hat für die Zeit dieser Tätigkeit vom ersten Tag der Stellvertretung an Anrecht auf den Lohn, der dieser Funktion entspricht. Vertretungen von kürzerer Dauer geben keinen Anspruch auf eine besondere Kompensation.