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Artikel 18 : Pikettdienst

1 Je nach Bedarf kann der Arbeitnehmer zu einem Pikettdienst zu Hause verpflichtet werden. Während dieser Zeit ist er rasch und jederzeit erreichbar, fahrtüchtig und arbeitsfähig und muss sich innerhalb einer bestimmten Zeit an seinen Arbeitsplatz begeben können.

2 Der zu einem Pikettdienst zu Hause verpflichtete der Arbeitnehmer erhält eine Entschädigung, die im Anhang 1 festgehalten ist.

3 Muss der Arbeitnehmer im Pikettdienst zu Hause innert 30 Minuten oder weniger zur Verfügung stehen, so gilt die Pikettzeit als Arbeitszeit. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe des Lohnes, jedoch keine weitere Entschädigung.

4 Wenn der Arbeitnehmer im Pikettdienst zu Hause innerhalb von 31 Minuten und mehr zur Verfügung stehen muss, wird nur die Zeit als Arbeitszeit angerechnet, während der er tatsächlich beschäftigt ist (An- und Rückfahrt zusammen mit Einsatzzeit im Betrieb oder am Wohnort der Kundschaft).

5 Die Entschädigung ist im Anhang 1 zum GAV (Anhang 1 – Inkonvenienzentschädigungen) festgelegt.

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