GAV nach Artikel

Artikel 2 : Zweck

1 Dieser GAV:

  • regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen dem Personal (nachfolgend «Arbeitnehmer») und den Alters- und Pflegeheimen des Kantons Wallis sowie den sozialmedizinischen Zentren des Kantons Wallis (nachfolgend «Arbeitgeber»);
  • regelt die Beziehungen zwischen den Parteien im Hinblick auf die Wahrung der gemeinsamen und allgemeinen Interessen aller im Bereich der Langzeitpflege vertretenen Berufe.
Einwilligung zur Verwendung von Cookies
Indem Sie Ihren Besuch auf dieser Website fortsetzen, erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies zur Verbesserung Ihres Nutzererlebnisses und zur Erstellung von Besuchsstatistiken einverstanden. Über nachstehende Schaltflächen können Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen.
Meine Einstellungen