Artikel 8 : Medizinische Untersuchungen
1 Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer bei Stellenantritt auf eigene Kosten ein ärztliches Zeugnis neueren Datums vorzulegen, das seine Eignung für die vorgesehene Stelle bescheinigt.
2 Der Arbeitgeber kann individuell und auf seine Kosten eine periodische Kontrolle des Gesundheitszustandes veranlassen. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich der Kontrolle zu unterziehen oder diese bei einem Arzt seiner Wahl (in diesem Fall auf eigene Kosten) durchführen zu lassen.
3 Arbeitnehmer, die mindestens 25 Nächte pro Jahr regelmässig Nachtarbeit leisten, haben bis zum 45. Altersjahr alle zwei Jahre, danach jährlich Anspruch auf eine kostenlose medizinische Untersuchung. Die Untersuchung klärt insbesondere die Eignung ab, in der Nacht zu arbeiten.