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Artikel 23 : Sonderurlaub

1 Der Arbeitnehmer in folgenden Fällen hat Anspruch auf bezahlten Urlaub:

  1. 5 Tage bei ziviler Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft des Arbeitnehmers, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr gedauert hat, 3 Tage bei einer Dauer von weniger als einem Jahr;
  2. 5 Tage beim Tod des Ehegatten oder eingetragenen Partners des Arbeitnehmers oder eines Kindes des Arbeitnehmers;
  3. 3 Tage beim Tod des Vaters, der Mutter oder eines Enkelkindes;
  4. 2 Tage beim Tod eines Bruders, einer Schwester, eines Schwiegerelternteils, eines Schwagers, einer Schwägerin;
  5. 1 Tag beim Tod eines Grosselternteils, eines Onkels, einer Tante, eines Neffen, einer Nichte;
  6. ½ Tag beim Tod eines Paten, einer Patin oder eines Patenkindes;
  7. 1 Ferientag pro Kalenderjahr bei Wechsel des Hauptwohnsitzes.

2 Der Urlaub wird anlässlich des Ereignisses gewährt, das den Anspruch auf Urlaub begründet, ausser bei Heirat, Geburt und Adoption.

3 Fallen die vorgenannten Abwesenheitstage auf Urlaubs-, Ruhe- oder Ferientage, so wird für diese Tage keine Kompensation gewährt, mit Ausnahme von Urlaub bei Heirat, Geburt, Adoption und Tod eines Kindes, des Ehegatten, des Vaters oder der Mutter.

4 Bei anderen ausserordentlichen Umständen kann die Geschäftsleitung des Arbeitgebers die erforderliche Zeit bewilligen.

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