Artikel 27 : 13. Monatslohn
1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der im Verhältnis zur Anzahl Monate berechnet wird, in denen er während des laufenden Jahres beim Arbeitgeber gearbeitet hat.
2 Der 13. Monatslohn wird auf dem Grundlohn einschliesslich Entschädigungen gemäss Anhang 1 berechnet.
3 Für Arbeitnehmer im Stundenlohn werden die Ferienentschädigungen in den 13. Monatslohn eingerechnet. Der Anteil des 13. Monatslohns wird zusätzlich zum Stundenlohn ausbezahlt und auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen.
4 Arbeitnehmern im Monatslohn wird der 13. Monatslohn am Jahresende oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt.