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Artikel 27 : 13. Monatslohn

1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn, der im Verhältnis zur Anzahl Monate berechnet wird, in denen er während des laufenden Jahres beim Arbeitgeber gearbeitet hat.

2 Der 13. Monatslohn wird auf dem Grundlohn einschliesslich Entschädigungen gemäss Anhang 1 berechnet.

3 Für Arbeitnehmer im Stundenlohn werden die Ferienentschädigungen in den 13. Monatslohn eingerechnet. Der Anteil des 13. Monatslohns wird zusätzlich zum Stundenlohn ausbezahlt und auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen.

4 Arbeitnehmern im Monatslohn wird der 13. Monatslohn am Jahresende oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt.

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