Artikel 38 : Paritätische Berufskommission
1 Es wird eine paritätische Berufskommission (nachstehend: PBK) eingesetzt, die aus je vier Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besteht. Im gleichen Verhältnis werden Stellvertreter ernannt.
2 Die PBK wählt aus ihrer Mitte jährlich einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Wenn der Präsident ein Arbeitgeber ist, ist der Vizepräsident ein Gewerkschaftsvertreter, und umgekehrt.
3 Das Sekretariat der PBK wird von einer der GAV-Vertragsparteien geführt, die von der PBK bezeichnet wird. Der Sekretär der PBK tagt mit beratender Stimme.
4 Die PBK wird kollektiv durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Sekretär vertreten.
5 Die PBK kann einen Teil ihrer Befugnisse an eine engere paritätische Berufskommission (nachfolgend: EPBK), bestehend aus je zwei Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern (Art. 41) und dem Sekretär der PBK mit beratender Stimme, delegieren.
6 Die PBK kann die Durchführung von Kontrollen an das Sekretariat delegieren.
Hinzufügung von Absatz 6 gemäss Beschluss der PBK vom 24. September 2025