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Artikel 38 : Paritätische Berufskommission

1 Es wird eine paritätische Berufskommission (nachstehend: PBK) eingesetzt, die aus je vier Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besteht. Im gleichen Verhältnis werden Stellvertreter ernannt.

2 Die PBK wählt aus ihrer Mitte jährlich einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Wenn der Präsident ein Arbeitgeber ist, ist der Vizepräsident ein Gewerkschaftsvertreter, und umgekehrt.

3 Das Sekretariat der PBK wird von einer der GAV-Vertragsparteien geführt, die von der PBK bezeichnet wird. Der Sekretär der PBK tagt mit beratender Stimme.

4 Die PBK wird kollektiv durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Sekretär vertreten.

5 Die PBK kann einen Teil ihrer Befugnisse an eine engere paritätische Berufskommission (nachfolgend: EPBK), bestehend aus je zwei Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern (Art. 41) und dem Sekretär der PBK mit beratender Stimme, delegieren.

6 Die PBK kann die Durchführung von Kontrollen an das Sekretariat delegieren.

 

Hinzufügung von Absatz 6 gemäss Beschluss der PBK vom 24. September 2025

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