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Artikel 16: Wöchentliche Ruhetage und tägliche Ruhezeit

1 Unabhängig von der Art der Beschäftigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf wöchentlich zwei Ruhetage von je 24 Stunden. Einmal alle 2 Wochen, mindestens aber alle 4 Wochen, muss der wöchentliche Ruhetag auf einen ganzen Sonntag fallen und unmittelbar nach oder vor der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden liegen.

2 Mindestens einmal alle 4 Wochen sind die 2 Ruhetage auf ein Wochenende (Samstag und Sonntag) einzuplanen, unter Vorbehalt von Dringlichkeit oder ausserordentlichem Arbeitsanfall. Wenn dies der Fall ist, müssen die beiden Ruhetage in der Regel auf das darauffolgende Wochenende fallen.

3 Die tägliche Ruhezeit muss mindestens 11 aufeinanderfolgende Stunden betragen. Sie kann mehrmals pro Woche auf 9 Stunden reduziert werden, sofern sie im Durchschnitt von zwei Wochen 12 Stunden nicht unterschreitet.

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