Artikel 42 : Schlichtungsverfahren
1 Die Vertragsparteien verpflichten sich für sich, ihre Sektionen und ihre Mitglieder, die Bestimmungen des GAV einzuhalten und durchzusetzen.
2 Allfällige Streitigkeiten zwischen den unterzeichnenden Verbänden über den GAV werden dem kantonalen Einigungsamt unterbreitet.