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Artikel 35 : Pflichten des Arbeitnehmers

1 Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft nach den Weisungen des Arbeitgebers auszuführen und die Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen.

2 Der Arbeitnehmer hat das ihm zur Verfügung gestellte Material sorgfältig zu behandeln. Führt er dem Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig einen Schaden zu, kann er ihm gegenüber schadenersatzpflichtig werden.

3 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Bedarf und auf Verlangen des Vorgesetzten zumutbare Zusatzaufgaben oder individuelle Einsätze zu übernehmen, die aus betrieblichen Gründen notwendig sind oder zur Natur der Arbeit gehören.

4 Insbesondere ist es ihm untersagt, nicht für ihn bestimmte Materialien, Medikamente und Lebensmittel für eigene Zwecke zu verwenden.

5 Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, für sich oder für andere Geschenke und sonstige Vorteile, welche die für die Ausübung seiner Funktion notwendige Unabhängigkeit gefährden könnten, zu verlangen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

6 Der Arbeitnehmer hat das Unternehmen vor der Anstellung und während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses über jede entgeltliche Tätigkeit, die er für einen Dritten ausübt, zu informieren, wobei er die ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers einholen muss.

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