GAV nach Artikel

Artikel 45 : Vorbehaltene Bestimmungen

1 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Obligationenrechts und des Arbeitsgesetzes, soweit dieser GAV keine besonderen Hinweise enthält.

Einwilligung zur Verwendung von Cookies
Indem Sie Ihren Besuch auf dieser Website fortsetzen, erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies zur Verbesserung Ihres Nutzererlebnisses und zur Erstellung von Besuchsstatistiken einverstanden. Über nachstehende Schaltflächen können Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen.
Meine Einstellungen