Artikel 45 : Vorbehaltene Bestimmungen
1 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Obligationenrechts und des Arbeitsgesetzes, soweit dieser GAV keine besonderen Hinweise enthält.
1 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Obligationenrechts und des Arbeitsgesetzes, soweit dieser GAV keine besonderen Hinweise enthält.