Artikel 46: Inkrafttreten und Dauer
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Mai 2024 in Kraft und gilt zunächst für 5 Jahre. Nach dieser Erstdauer wird der Vertrag, der nicht innerhalb der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist gekündigt wird, stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.
2Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung mit Wirkung für alle anderen Vertragsparteien mindestens sechs Monate im Voraus auf Ende Jahr kündigen, erstmals am 30.06.2028 auf den 31.12.2028. Die ausscheidende Vertragspartei hat ihre Vorschläge für eine Erneuerung dieses Vertrags spätestens einen Monat nach der Kündigung vorzulegen. Wird der Gesamtarbeitsvertrag gekündigt, bleibt er während der Verhandlungsdauer in Kraft.
3 Bei abweichender Auslegung ist die französische Fassung massgebend.