Artikel 21 : Ferien
1 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf 5 Wochen bezahlte Ferien, d. h. 25 Arbeitstage, davon 2 zusammenhängende Wochen pro Jahr.
2 Der Arbeitnehmer, der das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat, hat Anspruch auf mindestens 27 Arbeitstage bezahlte Ferien pro Jahr.
3 Der Arbeitnehmer, der das 40. Altersjahr vollendet hat, hat Anspruch auf 6 Wochen bezahlte Ferien pro Jahr, d. h. 30 Arbeitstage.
4 Der Arbeitnehmer, der das 60. Altersjahr vollendet hat, hat Anspruch auf mindestens 6 Wochen bezahlte Ferien pro Jahr, d. h. mindestens 30 Arbeitstage.
5 Der Arbeitnehmer im Stundenlohn erhält eine Ferienentschädigung von 10,64 % des Lohnes für 25 Ferientage, 11,62 % für 27 Tage, 13,04 % des Lohnes für 30 Ferientage und 15,56 % für 35 Tage.
6 Geldentschädigungen für Sonntags- und Feiertagsarbeit, Abendarbeit, Nachtarbeit und Pikettdienst werden gemäss Ferienanspruch des Arbeitnehmers bei der Berechnung des Ferienlohnes berücksichtigt. Bei Zeitzuschlag ist kein weiterer Zuschlag für den Ferienanspruch geschuldet.
7 Die Ferien werden in der Regel ohne Übertragung von einem Jahr auf das andere bezogen. Aus wichtigen Gründen können sie jedoch mit Zustimmung des Arbeitgebers auf das nächste Jahr übertragen werden. In diesem Fall sind sie vor dem 31. März zu beziehen.
8 Absenzen des Arbeitnehmers führen zu Ferienkürzungen pro Kalenderjahr.
9 Die Festsetzung der Ferien erfolgt durch den Arbeitgeber, der den Wunsch des Arbeitnehmers berücksichtigt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben.
10 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall und gegen Vorlage eines Arztzeugnisses werden die geplanten Ferien verschoben oder unterbrochen.