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Artikel 43 : Einhaltung des GAV und Streitigkeiten zwischen Verbänden

1 Die Vertragsparteien verpflichten sich für sich, ihre Sektionen und ihre Mitglieder, die Bestimmungen des GAV einzuhalten und durchzusetzen.

2 Allfällige Streitigkeiten zwischen den unterzeichnenden Verbänden über den GAV werden dem kantonalen Einigungsamt unterbreitet.

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