Artikel 4 : Verhandlungen während der Vertragsdauer
1 Die Vertragsparteien führen jährlich Verhandlungen im Hinblick auf eine Anpassung der Gehälter und anderer Sozial- und Arbeitsbedingungen, an die Teuerung, an die generelle Entwicklung und an die allgemeine Weiterentwicklung der Sozialbestimmungen im Gesundheitssektor (Reglement, Dekret, Gesetz).
2 Die vereinbarten Änderungen sind zwingend in den vorliegenden Vertrag aufzunehmen und treten am 1. Januar des Folgejahres in Kraft.
3 Die Parteien verpflichten sich, während dieser Zeit zu keinerlei Aktions- oder Druckmittel zu greifen, welche die Aufnahme der Verhandlungen verhindern können. Stellt die kantonale Schlichtungskommission einen Verstoss gegen diesen Grundsatz fest, so ist die verletzte Partei berechtigt, den vorliegenden Vertrag innert 3 Monaten auf ein Monatsende hin zu kündigen.