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Artikel 37 : Disziplinarmassnahmen

1 Verstösst der Arbeitnehmer gegen die ihm nach diesen Bedingungen und dem Arbeitsvertrag obliegenden Pflichten, wird er mit folgenden Sanktionen bestraft:

  • Ermahnung
  • Verwarnung
  • Lohnkürzung im Verhältnis zur ungerechtfertigten Abwesenheit.

2 Jede Disziplinarmassnahme wird nach Untersuchung und Anhörung des Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Vorbehalten bleiben die fristgerechte Kündigung, die Nichtverlängerung des befristeten Arbeitsvertrages und die fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen oder bei Aufgabe des Arbeitsverhältnisses.

3 Vom Arbeitgeber könnte insbesondere Folgendes als wichtiger Grund zur fristlosen Vertragsauflösung angesehen werden:

  1. Verschweigen von Krankheiten oder Gebrechen, die ihn bei der Berufsausübung behindern;
  2. Verweigerung der Erfüllung der Dienstpflichten oder wenn er sich während der Arbeit wiederholt in betrunkenem Zustand befindet;
  3. Veruntreuung oder Diebstahl zum Nachteil des Betriebs, seiner Arbeitnehmer oder seiner Kunden/Bewohner, vorsätzliche Beschädigung von Material, Annahme von Geschenken von Lieferanten oder andere Straftaten, die sich nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken;
  4. verspätetes Erscheinen oder unentschuldigte Absenzen, wenn sie sich trotz ausdrücklicher Verwarnung des Arbeitnehmers wiederholen;
  5. Tätlichkeiten.

4 Straf- und zivilrechtliche Schritte gegen den Arbeitnehmer bleiben vorbehalten.

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