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Artikel 25 : Lohneinstufung

1 Die Löhne werden unter Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation, der Erfahrung und der ausgeübten Funktion gemäss der Funktionseinstufung und der beigefügten Lohnskala, welche Bestandteil des GAV ist, festgelegt (Anhang 2 – Funktionseinstufung und Anhang 3 – Lohnskala).

2 Die vorgängige Berufserfahrung wird je nach Relevanz für die aktuelle Funktion angerechnet.

3 Die Lohnskalen werden, sofern keine ausserordentlichen Situationen vorliegen, bei positiven Abweichungen jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise vom Juni des Vorjahres angepasst (Juni 2022: Index 100). Verändert sich der Index, tritt die Anpassung auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft. Die infolge einer ausserordentlichen Lage nicht erfolgte Teuerungsanpassung kann ganz oder teilweise nachgeholt werden.

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