Artikel 39 : Organisation und Finanzierung
1 Die PBK versammelt sich mindestens einmal jährlich und immer dann, wenn eine der GAV-Parteien dies schriftlich und begründet beim Präsidenten verlangt. Die Sitzungen werden frühzeitig einberufen. In dringenden Fällen kann die Einladung telefonisch oder per E-Mail erfolgen.
2 Die PBK ist beschlussfähig, wenn von jeder Partei (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerdelegation) mindestens drei Vertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen rechtsgültig gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme, der Sekretär hat beratende Stimme. Bei Stimmengleichheit wird das Geschäft an der nächsten Sitzung traktandiert oder zurückgezogen. Die Mitglieder der PBK sind verpflichtet, über alles, was sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren, Stillschweigen zu bewahren.
3 Die Sekretariatsarbeiten der PBK obliegen dem Sekretär. Dieser beruft die PBK-Sitzungen im Einvernehmen mit dem Präsidenten ein. Er verfasst gemäss den Beschlüssen der PBK Berichte und Korrespondenzen.
4 Der Sekretär hält die Verhandlungen der PBK in einem Protokoll fest, das von ihm und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern der PBK sowie den GAV-unterzeichnenden Verbänden zuzustellen.
5 Die Kosten für den Betrieb der PBK und des Sekretariats werden über die Vollzugskostenbeiträge des GAV (Art. 44) abgegolten.