Artikel 24 : Ausbildung
1 Berufsbegleitende Ausbildung
Die berufsbegleitende Ausbildung ist mit Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers verbunden. Ein Ausbildungsvertrag wird vor dem effektiven Ausbildungsbeginn von beiden Parteien unterzeichnet.
2 Weiterbildung
- Der Arbeitgeber fördert die Fort- und Weiterbildung. Der Arbeitnehmer ist bestrebt, seine Fachkenntnisse zu vertiefen und auf dem neusten Stand zu halten.
- Dabei hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf mindestens 2 Weiterbildungstage pro Jahr im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad. Die vom Arbeitnehmer beabsichtigte Weiterbildung ist vorgängig vom Vorgesetzten zu genehmigen.
- Der Arbeitgeber kann die Ausbildungskosten ganz oder teilweise übernehmen.