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Artikel 24 : Ausbildung

1 Berufsbegleitende Ausbildung

Die berufsbegleitende Ausbildung ist mit Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers verbunden. Ein Ausbildungsvertrag wird vor dem effektiven Ausbildungsbeginn von beiden Parteien unterzeichnet.

2 Weiterbildung

  • Der Arbeitgeber fördert die Fort- und Weiterbildung. Der Arbeitnehmer ist bestrebt, seine Fachkenntnisse zu vertiefen und auf dem neusten Stand zu halten.
  • Dabei hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf mindestens 2 Weiterbildungstage pro Jahr im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad. Die vom Arbeitnehmer beabsichtigte Weiterbildung ist vorgängig vom Vorgesetzten zu genehmigen.
  • Der Arbeitgeber kann die Ausbildungskosten ganz oder teilweise übernehmen.
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