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Artikel 36 : Berufs- und Amtsgeheimnis

1 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, das Berufs- und Amtsgeheimnis während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wahren. Diese Verpflichtung betrifft alles, was den Arbeitgeber, die Benutzer und deren Angehörige anbelangt.

2 Ein Verstoss gegen diese Verpflichtung könnte vom Arbeitgeber als wichtiger Grund zur fristlosen Vertragsauflösung angesehen werden. Darüber hinaus schuldet der Arbeitnehmer (oder ehemalige Arbeitnehmer) dem Arbeitgeber oder einem Dritten Ersatz für den Schaden, der durch seine Indiskretion verursacht wurde.

3 Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Vorschriften darf der Arbeitnehmer (oder ehemalige Arbeitnehmer) über Tatsachen, von denen er in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit Kenntnis erlangt hat, nur mit Zustimmung seines Arbeitgebers vor Gericht aussagen.

4 Es ist ihm untersagt, Benutzer, die er im Rahmen seiner Tätigkeit kennengelernt hat, anzusprechen, um sie persönlich oder im Auftrag eines neuen Arbeitgebers zu betreuen.

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