Artikel 12 : Arbeitszeugnis
1 Der Arbeitnehmer kann während der Anstellung vom Arbeitgeber jederzeit ein Zwischenzeugnis verlangen, das über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Qualität seiner Arbeit und sein Verhalten Auskunft gibt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dem Arbeitnehmer ein Schlusszeugnis ausgestellt.
2 Auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Arbeitszeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.