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Artikel 20 : Arbeitnehmer mit Familienpflichten

1 Als Familienpflichten gelten die Erziehung von Kindern bis zum 15. Lebensjahr sowie die Betreuung pflegebedürftiger Verwandter oder Angehöriger.

2 Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeiten hat der Arbeitgeber insbesondere auf die Familienpflichten der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Diese Arbeitnehmer dürfen ohne ihr Einverständnis nicht für Überzeitarbeit eingesetzt werden. Auf Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von mindestens anderthalb Stunden zu gewähren.

3 Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die für die Betreuung eines gesundheitlich beeinträchtigten Familienangehörigen erforderliche Zeit. Als Familienangehörige gelten Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister sowie Ehegatten, Konkubinatspartner und eingetragener Partner. Die Lohnzahlung für die Betreuung von Angehörigen ist auf 3 Tage pro Fall beschränkt. Neben der Kinderbetreuung darf der Urlaub für die Betreuung von Angehörigen 10 Tage pro Jahr nicht überschreiten. Bei kurzzeitiger Erkrankung eines Kindes müssen die Eltern alles daransetzen, alternative Betreuungslösungen zu finden.

4 Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Erwerbsersatz für die Betreuung eines minderjährigen, verunfallten oder schwer erkrankten Kindes gemäss Artikel 16n bis 16s EOG, so hat er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. Der Betreuungsurlaub muss innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird. Sind beide Elternteile erwerbstätig, wird der Urlaub hälftig aufgeteilt, es sei denn, die Eltern legen einvernehmlich eine andere Aufteilung fest. Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden, wobei nach Möglichkeit die Dienstorganisation zu berücksichtigen ist. Das Taggeld kommt dem Arbeitgeber zu, welcher den Lohn zu 100 % fortzahlt.

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