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Artikel 17 : Sonntags-, Feiertags-, Abend- und Nachtarbeit

1 Der Arbeitnehmer im Sonntags-, Feiertags-, Abend- oder Nachtdienst erhält eine Entschädigung gemäss Anhang 1 dieses GAV (Anhang 1 – Inkonvenienzentschädigungen).

2 Als Abendarbeit gilt die Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr und als Nachtarbeit die Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr. Mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, falls diese fehlt, der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer können Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit zwischen 5.00 Uhr und 24.00 Uhr abweichend festgelegt werden.

3 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei vorübergehender Nachtarbeit, d. h. bis zu 24 Nächten pro Kalenderjahr, einen Lohnzuschlag von 25 % zu gewähren.

4 Der Arbeitnehmer, der regelmässig oder periodisch wiederkehrend, d. h. mindestens 25 Nächte pro Kalenderjahr, Nachtarbeit leistet, hat zusätzlich zur Entschädigung gemäss Absatz 1 Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 % der Arbeitszeit.

5 Der Zeitzuschlag muss innerhalb eines Jahres gewährt werden.

6 Die Entschädigung für Sonntags- und Feiertagsarbeit kann nicht mit den Abend- und Nachtzulagen kumuliert werden.

 

Artikel 17 Absatz 6: Die Entschädigung für Abendarbeit wird ergänzt und der Begriff «Pikett» gestrichen. Die Entschädigung für Sonntags- und Feiertagsarbeit kann nicht mit den Abend- und Nachtzulagen kumuliert werden. (Genehmigt durch die PBK am 11.12.2024.)

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