Artikel 6 : Gewerkschaftsrecht
1 Der Arbeitgeber respektiert das Recht des Personals, einer Gewerkschaft seiner Wahl anzugehören. Das Personal kann sich beim Arbeitgeber von einer Gewerkschaft vertreten lassen, sofern diese den vorliegenden Vertrag unterzeichnet hat.
2 Die gewerkschaftlichen Informationen müssen innerhalb der Einrichtungen verbreitet werden können. Die Modalitäten und Mittel sind mit den Arbeitgebern zu vereinbaren, um eine Verbreitung an alle Arbeitnehmer sicherzustellen.