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Artikel 6 : Gewerkschaftsrecht

1 Der Arbeitgeber respektiert das Recht des Personals, einer Gewerkschaft seiner Wahl anzugehören. Das Personal kann sich beim Arbeitgeber von einer Gewerkschaft vertreten lassen, sofern diese den vorliegenden Vertrag unterzeichnet hat.

2 Die gewerkschaftlichen Informationen müssen innerhalb der Einrichtungen verbreitet werden können. Die Modalitäten und Mittel sind mit den Arbeitgebern zu vereinbaren, um eine Verbreitung an alle Arbeitnehmer sicherzustellen.

 

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