Artikel 7 : Anstellung
1 Jede Anstellung wird mit der Unterzeichnung des Einzelarbeitsvertrages (EAV) durch beide Parteien genehmigt. Der EAV verweist ausdrücklich auf den vorliegenden GAV und enthält insbesondere folgende Angaben:
- Zeitpunkt des Stellenantritts,
- Funktionsbezeichnung,
- Höhe des Bruttolohns, Lohnklasse und Erfahrungsanteil,
- Dauer der Probezeit,
- fester Arbeitsort oder, wenn ein solcher fehlt, Haupteinsatzort,
- Arbeitszeit (Beschäftigungsgrad und entsprechende Stundenanzahl),
- Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- allfällige besondere Bedingungen im Zusammenhang mit bestimmten Funktionen, die in diesem GAV nicht geregelt sind.
2 Der Arbeitnehmer erhält sein Pflichtenheft oder die Funktionsbeschreibung, die Bestandteil des EAV sind. Der Inhalt des GAV ist Bestandteil des EAV.
3 Bei einer unbefristeten Anstellung gelten die ersten drei Arbeitsmonate als Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.
4 Bei befristeten Arbeitsverträgen kann ebenfalls eine Probezeit vorgesehen werden, sofern dies schriftlich vereinbart wird.
5 Diese Fristen können durch beidseitig unterzeichnete schriftliche Vereinbarung verlängert werden.
6 Vertragsänderungen bedürfen einer schriftlichen Mitteilung.