GAV nach Artikel

Artikel 7 : Anstellung

1 Jede Anstellung wird mit der Unterzeichnung des Einzelarbeitsvertrages (EAV) durch beide Parteien genehmigt. Der EAV verweist ausdrücklich auf den vorliegenden GAV und enthält insbesondere folgende Angaben:

  • Zeitpunkt des Stellenantritts,
  • Funktionsbezeichnung,
  • Höhe des Bruttolohns, Lohnklasse und Erfahrungsanteil,
  • Dauer der Probezeit,
  • fester Arbeitsort oder, wenn ein solcher fehlt, Haupteinsatzort,
  • Arbeitszeit (Beschäftigungsgrad und entsprechende Stundenanzahl),
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • allfällige besondere Bedingungen im Zusammenhang mit bestimmten Funktionen, die in diesem GAV nicht geregelt sind.

2 Der Arbeitnehmer erhält sein Pflichtenheft oder die Funktionsbeschreibung, die Bestandteil des EAV sind. Der Inhalt des GAV ist Bestandteil des EAV.

3 Bei einer unbefristeten Anstellung gelten die ersten drei Arbeitsmonate als Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.

4 Bei befristeten Arbeitsverträgen kann ebenfalls eine Probezeit vorgesehen werden, sofern dies schriftlich vereinbart wird.

5 Diese Fristen können durch beidseitig unterzeichnete schriftliche Vereinbarung verlängert werden.

6 Vertragsänderungen bedürfen einer schriftlichen Mitteilung.

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