Artikel 10 : Altersgrenze
1 Das Arbeitsverhältnis endet am Ende desjenigen Monats, ab welchem der Arbeitnehmer Anrecht auf die AHV-Rente hat, oder bei Erreichen des Alters, das in einer Vereinbarung über die Vorpensionierung festgelegt wurde. Zwischen den beiden Parteien kann eine individuelle Vereinbarung abgeschlossen werden.