Artikel 30 : Mutterschaftsurlaub, Urlaub für den zweiten Elternteil und Adoptionsurlaub
1 Eine medizinisch bedingte Abwesenheit infolge ärztlich bescheinigter Schwangerschaft ist der Krankheit gleichgestellt und wird gemäss Artikel 29 dieses GAV behandelt.
2 Der Mutterschaftsurlaub beträgt 16 zusammenhängende Wochen, in denen der Lohn zu 100 % gezahlt wird.
3 Löst die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis vor dem Tag der Niederkunft oder während des Mutterschaftsurlaubs einschliesslich allfälliger Ferien- oder unbezahlter Urlaubszeiten auf, so beträgt der Lohnanspruch 14 Wochen ab dem Tag der Niederkunft und entspricht 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung erzielt wurde.
4 Der Urlaub für den zweiten Elternteil beträgt 10 Tage pro rata temporis. Er muss innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt oder Rückkehr des Kindes nach Hause bezogen werden.
5 Die Aufnahme zur Adoption eines oder mehrerer Kinder unter 10 Jahren gibt einem werdenden Elternteil Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 8 Wochen, sofern der Arbeitnehmer seine Tätigkeit wieder aufnimmt und während des Adoptionsurlaubs, einschliesslich allfälliger Ferien- oder unbezahlter Urlaubszeiten, das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Der Urlaub kann in Verbindung mit der für die Adoption benötigten Zeit frei bezogen werden.
6 Innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme eines Kindes unter 4 Jahren zur Adoption werden 2 Wochen des Adoptionsurlaubs über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert. Die EO-Beiträge kommen dem Arbeitgeber zu, welcher den Lohn zu 100 % weiterzahlt. Diese 2 Wochen werden vom bezahlten Urlaub gemäss Absatz 5 dieses Artikels abgezogen.