Urlaub für den zweiten Elternteil

Art. 30 Absatz 4 GAV LZP

Congé Parent

Hintergrund

Artikel 30 Absatz 4 des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) sieht einen zehntägigen Urlaub für den zweiten Elternteil vor, der innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Rückkehr des Kindes nach Hause bezogen werden muss. Während die Urlaubsdauer vertraglich geregelt ist, wird in diesem Absatz die Einkommensersatzrate in dieser Zeit nicht ausdrücklich festgelegt.


Problematik

Da der Vertragstext keine klare Regelung zur Höhe der Entschädigung während des Urlaubs des anderen Elternteils enthält, bestehen in den Einrichtungen Unsicherheiten hinsichtlich der Umsetzung. Es stellt sich die Frage, ob die Modalitäten der Erwerbsersatzordnung (EO), d. h. eine Entschädigung von 80 Prozent des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens, als implizite Referenz betrachtet werden können.


Auslegung gemäss EPBK

Da in Artikel 30 Absatz 4 GAV LZP keine konkrete Einkommensersatzrate genannt wird, dient der bundesrechtliche Rahmen (Erwerbsersatzgesetz, EOG) als Mindestreferenz. Entsprechend den EO-Bestimmungen beträgt die Entschädigung des anderen Elternteils während des Urlaubs somit 80 Prozent des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens.

Dabei handelt es sich um die Mindestentschädigung gemäss GAV LZP, sofern keine abweichende vertragliche Regelung besteht. Den Arbeitgebern bleibt es freigestellt, im Rahmen ihrer Vertragsautonomie oder ihrer internen Gepflogenheiten günstigere Bedingungen vorzusehen, wie etwa eine Entschädigung in Höhe von 100 Prozent.

Einwilligung zur Verwendung von Cookies
Indem Sie Ihren Besuch auf dieser Website fortsetzen, erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies zur Verbesserung Ihres Nutzererlebnisses und zur Erstellung von Besuchsstatistiken einverstanden. Über nachstehende Schaltflächen können Sie Ihre Cookie-Einstellungen anpassen.
Meine Einstellungen