Art. 3 GAV LZP
Hintergrund
Ein Arbeitgeber, der dem Gesamtarbeitsvertrag für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) untersteht, beschäftigt Angestellte, deren Funktionen nicht in Anhang 2 des GAV LZP aufgelistet sind (z. B. das Personal einer Kindertagesstätte). Sind diese Personen dem GAV LZP unterstellt und falls ja, leisten sie einen Beitrag an dessen Vollzugskosten?
Problematik
Es laufen Diskussionen darüber, ob es neben den in Artikel 3 explizit vorgesehenen Fällen weitere Ausnahmen gibt.
Auslegung gemäss EPK
Gemäss seinem Artikel 2 gilt der GAV LZP für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei Mitgliedern der Dachverbände angestellt sind, die den GAV LZP unterzeichnet haben. In Artikel 3 werden die Ausnahmen abschliessend aufgelistet.
Da das Personal einer Kindertagesstätte in Artikel 3 nicht als Ausnahme aufgeführt ist, findet der GAV LZP auch auf diese Fachpersonen Anwendung, vorausgesetzt, sie verfügen über einen Vertrag mit einem Arbeitgeber, der unter den Geltungsbereich des GAV LZP fällt.
Dieses Personal hat demnach die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Angestellten der Einrichtung (auch in Bezug auf den Berufsbeitrag).