Art. 18 Absatz 2 GAV LZP
Hintergrund
Der Pikettdienst ist in Artikel 18 geregelt. Er wird gemäss einem im Gesamtarbeitsvertrag für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) festgelegten Stundensatz oder durch eine andere im Arbeitsvertrag schriftlich festgesetzte Entschädigung (Art. 18 Abs. 2) entschädigt.
Problematik
Es herrscht insbesondere Unklarheit darüber, ob eine tiefere Entschädigung ausgerichtet werden darf, wenn diese schriftlich im Arbeitsvertrag festgehalten wurde.
Auslegung gemäss EPK
Vorbehaltlich der in Artikel 18 Absatz 1 beschriebenen Anforderungen darf die Pikettzeit nicht zu einem Tarif entschädigt werden, der unter der im GAV LZP festgelegten Entschädigung liegt. Die Form der Entschädigung und die Modalitäten (z. B. eine jährliche Zahlung oder ein höherer Betrag) können zwischen den Parteien vereinbart werden, müssen aber im Arbeitsvertrag festgehalten sein.