Beginn des Ferienanspruchs

Art. 21 GAV LZP

Vacances

Hintergrund

Ab welchem Tag gelten die Bedingungen in Bezug auf den Ferienanspruch?


Problematik

Der Ferienanspruch wird nach der Regel «der Arbeitnehmer, der das XX. Jahr vollendet hat» bestimmt. Ab wann genau gilt der jeweilige Anspruch (im laufenden Jahr, ab dem Geburtstag, ab dem ersten Tag des folgenden Monats usw.)?


Auslegung gemäss EPK

Im Gesamtarbeitsvertrag für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) werden die gemeinsamen Mindestbedingungen festgelegt. Es ist allgemein anerkannt, dass der jeweilige Ferienanspruch spätestens am ersten Tag des Folgemonats beginnt. Den Arbeitgebern steht es frei, günstigere Bedingungen vorzusehen.

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