Art. 21 GAV LZP
Hintergrund
Ab welchem Tag gelten die Bedingungen in Bezug auf den Ferienanspruch?
Problematik
Der Ferienanspruch wird nach der Regel «der Arbeitnehmer, der das XX. Jahr vollendet hat» bestimmt. Ab wann genau gilt der jeweilige Anspruch (im laufenden Jahr, ab dem Geburtstag, ab dem ersten Tag des folgenden Monats usw.)?
Auslegung gemäss EPK
Im Gesamtarbeitsvertrag für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) werden die gemeinsamen Mindestbedingungen festgelegt. Es ist allgemein anerkannt, dass der jeweilige Ferienanspruch spätestens am ersten Tag des Folgemonats beginnt. Den Arbeitgebern steht es frei, günstigere Bedingungen vorzusehen.