Anhang 2
Hintergrund
Die Funktion «Ernährungs- und Diätetikberater/-in FH» ist derzeit in Anhang 2 des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) in der Mindestkategorie 12b eingestuft. Sie wird demnach wie die Funktionen im Pflegebereich behandelt und ist in die Lohnstruktur der Pflegeberufe eingebettet. Die formale Zuordnung zum Bereich «Küche» in der Einstufungstabelle wirft jedoch Fragen auf – insbesondere in Kontexten, in denen diese Ernährungsfachpersonen ihre Tätigkeit ausüben, ohne direkt an der Zubereitung von Lebensmitteln beteiligt zu sein.
Problematik
Es wurde beantragt, die Funktion «Ernährungs- und Diätetikberater/-in FH» in Anhang 2 formal der Rubrik «Pflege» zuzuordnen – zur besseren Nachvollziehbarkeit und beruflichen Anerkennung sowie mit Blick auf die interdisziplinäre Ausrichtung der Tätigkeit, insbesondere im Rahmen der Pflege zu Hause. Ausserdem wird eine Klärung der konkreten Bedeutung der aktuellen Einstufung gewünscht.
Auslegung gemäss EPBK
Die engere paritätische Berufskommission (EPBK) erinnert daran, dass ihre Rolle auf die Auslegung des geltenden Textes beschränkt ist. Eine Änderung oder Neustrukturierung der Funktionseinstufung liegt nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich, sondern fällt in die Verantwortung des einmal jährlich tagenden Plenums der paritätischen Berufskommission (PBK). Die EPBK bestätigt, dass in der aktuellen Tabelle die Einstufung in die Kategorie 12b einer Funktion auf Pflegeniveau entspricht und damit die gleiche Lohnentwicklung wie bei Pflegeberufen ermöglicht. Die Kommission stellt zudem fest, dass die Aufwertung der Funktion der Pflegefachperson (12b) auch auf die Funktion «Ernährungs- und Diätetikberater/-in FH» angewendet wurde, ohne dabei zwischen den Berufsgruppen zu unterscheiden. Die Zuordnung zur Rubrik «Küche» hat daher weder Auswirkungen auf die Entlöhnung noch auf die mit der Funktion einhergehenden vertraglichen Rechte. Die EPBK räumt jedoch ein, dass zur besseren Nachvollziehbarkeit eine Änderung der formalen Struktur des Anhangs erwogen werden könnte. Sie leitet diese Anmerkung an die PBK weiter, damit sie bei einer künftigen Überarbeitung des GAV geprüft werden kann.