Art.3 GAV LZP
Hintergrund
In Artikel 3 des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) ist dessen Geltungsbereich festgelegt. Dort steht, dass Lernende vom Geltungsbereich ausgenommen sind. Das bedeutet, dass die Bestimmungen des GAV LZP nicht unmittelbar auf Lernende anwendbar sind, die dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstehen.
Problematik
Was heisst dies für Erwachsene, die eine verkürzte Grundbildung zur Fachperson Gesundheit (FaGe) absolvieren und sowohl einen Lehr- als auch einen Arbeitsvertrag haben?
Auslegung gemäss EPK
Der Lehrvertrag hat Vorrang. Angestellte in einer verkürzten Grundbildung unterliegen während der Dauer ihrer Ausbildung nicht dem GAV LZP. Somit ist der Berufsbeitrag nicht geschuldet.
Dokumentstatus: Genehmigt durch die EPK am 11.06.2024