Art.29 Absatz 2 Buchstabe b GAV LZP
Hintergrund
Nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) muss der Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abschliessen, die unter Vorbehalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen einen Lohn von 80 Prozent ab dem 31. bis zum 720. Tag garantiert. Der Arbeitgeber übernimmt die Prämien dieser Versicherung zur Hälfte, die andere Hälfte wird dem Arbeitnehmer vom Lohn abgezogen. Der Arbeitnehmer erhält den entsprechenden Lohn bis zur vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis zur Ausschöpfung des Anspruchs.
Problematik
Müssen Entschädigungen und andere variable Lohnbestandteile bei der Berechnung des entsprechenden Lohns, der im Falle einer Arbeitsunfähigkeit entrichtet wird, mitberücksichtigt werden?
Auslegung gemäss EPK
Der entsprechende Lohn entspricht dem Monatslohn (bestehend aus Grundlohn, 13. Monatslohn und anderen Bestandteilen wie Inkonvenienzentschädigungen). Der Anteil der Entschädigungen wird grundsätzlich auf Basis des Durchschnitts der in den letzten sechs Monaten gezahlten Entschädigungen gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechnet. Bei den Stundenlöhnen wird analog vorgegangen.