Hintergrund
Der Gesamtarbeitsvertrag für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) enthält bislang keine spezifische Regelung zur Umkleidezeit der Arbeitnehmenden. Im Arbeitsvertrag und/oder Pflichtenheft sind sowohl die vereinbarte Arbeitszeit als auch die mit der Funktion verbundenen Pflichten festgelegt. Nach Artikel 13 GAV LZP beträgt die wöchentliche Arbeitszeit bei einer Vollzeitbeschäftigung 42 Stunden; dabei wird auf die Umkleidezeit nicht Bezug genommen.
Problematik
Pflegefachkräfte und bestimmte andere Berufsgruppen müssen aus hygienischen Gründen spezielle Arbeitskleidung tragen. Ausserdem sind sie verpflichtet, sich vor Ort umzuziehen. In diesem Zusammenhang wurden Fragen darüber aufgeworfen, ob diese Zeit als Arbeitszeit betrachtet werden kann und ob sie gegebenenfalls entschädigt werden muss. Da der GAV LZP hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält, ist zu klären, ob diese Zeit Teil der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ist.
Auslegung gemäss EPBK
Derzeit enthält der GAV LZP keine ausdrückliche Bestimmung zur Entschädigung der Umkleidezeit. Ergänzend zum GAV LZP findet jedoch das Arbeitsgesetz (ArG) Anwendung. Gemäss der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis – insbesondere gestützt auf Artikel 13 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) – gilt das vom Arbeitgeber aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene vorgeschriebene Umkleiden am Arbeitsplatz als effektive Arbeitszeit.
In diesen Fällen ist die Umkleidezeit folglich als Arbeitszeit anzurechnen. Wird diese Zeit weder als Arbeitszeit berücksichtigt noch in anderer Form kompensiert, verstösst die Praxis, sie nicht zu entschädigen, gegen das Bundesrecht.
Da es im GAV LZP keine spezifische Bestimmung gibt, muss die institutionelle Praxis im Einklang mit den Anforderungen der Bundesgesetzgebung stehen. Nach Einschätzung der engeren paritätischen Berufskommission (EPBK) könnte die Frage bei einer künftigen Überarbeitung des GAV geklärt werden. Sie weist jedoch darauf hin, dass bis dahin das geltende Recht anwendbar ist.