Art. 29 Absatz 2 Buchstabe a GAV LZP
Hintergrund
In Artikel 29 Absatz 2 des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) ist festgelegt, welche Pflichten der Arbeitgeber in Bezug auf die Deckung des Lohnausfalls im Krankheitsfall zu erfüllen hat (u. a. Abschluss einer Krankentaggeldversicherung). Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall hat der Arbeitnehmer unverzüglich die entsprechende Führungskraft seines Arbeitgebers zu informieren (Abs. 1 Bst. a). Ab dem dritten Tag der Abwesenheit muss der Arbeitnehmer ein Arztzeugnis vorlegen, das seine
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit ist monatlich ein Arztzeugnis einzureichen. Der Arbeitgeber kann ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis verlangen (Abs. 1 Bst. b).
Problematik
Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a bezieht sich auf die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit und sieht Folgendes vor: «Bei krankheitsbedingter Abwesenheit wird der Lohn, sofern das Arbeitsverhältnis auf mehr als 3 Monate oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, gestützt auf ein Arztzeugnis während den ersten 30 Tagen der Arbeitsunfähigkeit zu 100 Prozent gewährt.»
Zu welchem Prozentsatz wird der Lohn in den ersten beiden Abwesenheitstagen gezahlt, wenn kein Arztzeugnis vorliegt?
Auslegung gemäss EPK
Der Lohn wird ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu 100 Prozent fortgezahlt.