Berechnung des Erfahrungsanteils

Art. 26 Abs. 3 GAV LZP

Expérience

Hintergrund

Welche Absenzen sind bei der Berechnung zur Bestimmung des effektiven Beschäftigungsgrads auszuschliessen?


Problematik

Gemäss Art. 26 Abs. 3 GAV LZP erfolgt die Berechnung des Erfahrungsanteils wie folgt:

  • bis 45 % effektiver Jahrestätigkeit wird der Erfahrungsanteil alle zwei Jahre gewährt und
  • ab 46 % effektiver Jahrestätigkeit wird der Erfahrungsanteil jährlich gewährt.

Mit Entscheid der PBK vom 11.12.2024 wurde der Hinweis in der ursprünglichen Fassung des GAV LZP (Stand 01.05.2024), wonach „begründete Absenzen werden angerechnet “, gestrichen.
Daher stellt sich nun die Frage, welche begründete Absenzen neu vom Berechnungssystem auszuschliessen sind, um den Prozentsatz der effektiven Jahrestätigkeit zu bestimmen.


Auslegung gemäss PBK

Um dem Willen der Sozialpartner zu entsprechen, nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsperioden für die Zuteilung der Erfahrungsanteile zu berücksichtigen, präzisiert die EPBK, dass sämtliche Absenzen – ob gerechtfertigt oder ungerechtfertigt, bezahlt oder unbezahlt – vom Prozentsatz der effektiven Jahrestätigkeit abzuziehen sind.

Weitere Auslegungen

Lohnfortzahlung in den ersten Krankheitstagen

In Artikel 29 Absatz 2 des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) ist festgelegt, welche Pflichten der Arbeitgeber in Bezug auf die Deckung des Lohnausfalls im Krankheitsfall zu erfüllen hat (u. a. Abschluss einer Krankentaggeldversicherung).  Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall hat der Arbeitnehmer unverzüglich die entsprechende Führungskraft seines Arbeitgebers zu informieren (Abs. 1 Bst. a). Ab dem dritten Tag der Abwesenheit muss der Arbeitnehmer ein Arztzeugnis vorlegen, das seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Bei länger dauernder Arbeitsunfähigkeit ist monatlich ein Arztzeugnis einzureichen. Der Arbeitgeber kann ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis verlangen (Abs. 1 Bst. b).
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Pausen während der Nachtarbeit

Nach Artikel 15 des Gesamtarbeitsvertrags für das Personal in der Langzeitpflege im Wallis (GAV LZP) haben Arbeitnehmende, die ununterbrochen mehr als 3 ½ Stunden beschäftigt sind, Anspruch auf eine Zwischenpause von 15 Minuten, höchstens aber auf zwei Pausen pro Tag. Diese Pausen gelten als Arbeitszeit. Bei zusammenhängenden Arbeitszeiten ist eine Verpflegungspause von 30 Minuten vorgesehen, die auf eine Stunde verlängert wird, wenn die tägliche Arbeitszeit mehr als 9 Stunden beträgt. Diese Pause gilt nur dann als Arbeitszeit, wenn die angestellte Person dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen muss und den Arbeitsplatz nicht verlässt. In diesem Artikel wird nicht zwischen Tages- und Nachtarbeit unterschieden.
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