Art. 26 Abs. 3 GAV LZP
Hintergrund
Welche Absenzen sind bei der Berechnung zur Bestimmung des effektiven Beschäftigungsgrads auszuschliessen?
Problematik
Gemäss Art. 26 Abs. 3 GAV LZP erfolgt die Berechnung des Erfahrungsanteils wie folgt:
- bis 45 % effektiver Jahrestätigkeit wird der Erfahrungsanteil alle zwei Jahre gewährt und
- ab 46 % effektiver Jahrestätigkeit wird der Erfahrungsanteil jährlich gewährt.
Mit Entscheid der PBK vom 11.12.2024 wurde der Hinweis in der ursprünglichen Fassung des GAV LZP (Stand 01.05.2024), wonach „begründete Absenzen werden angerechnet “, gestrichen.
Daher stellt sich nun die Frage, welche begründete Absenzen neu vom Berechnungssystem auszuschliessen sind, um den Prozentsatz der effektiven Jahrestätigkeit zu bestimmen.
Auslegung gemäss EPBK
Um dem Willen der Sozialpartner zu entsprechen, nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsperioden für die Zuteilung der Erfahrungsanteile zu berücksichtigen, präzisiert die EPBK, dass sämtliche Absenzen – ob gerechtfertigt oder ungerechtfertigt, bezahlt oder unbezahlt – vom Prozentsatz der effektiven Jahrestätigkeit abzuziehen sind.