Kontrollen

Die PBK-LZP ist für die Gesamtarbeitsvertrag (GAV-LZP) in allen Alters- und Pflegeheimen (APH) und sozialmedizinischen Zentren (SMZ) des Kantons zuständig. Inspektionen sind ein unerlässliches Instrument, um die korrekte und faire Anwendung der Vertragsbestimmungen zu gewährleisten.

Kontrollenverfahren

  • Ziel : Sicherstellung der Einhaltung des GAV-LZP in APH und SMZ.
  • Zuständige Organisation : Die PBK-LZP (AVALEMS, WVSMZ, SCIV, SSP Wallis, SYNA, SBK-ASI).
  • Steuerungen : Zwei gemeinsam bestellte Steuerungen (Arbeitgeber/Arbeitnehmer).
  • Frequenz : Mindestens eine Kontrolluntersuchung alle fünf Jahre.

Auswahlverfahren

  • Zufällig
  • Nach einer Beschwerde
  • Auf Antrag des Unternehmens
  • Entscheidung der PBK-LZP
  • Freiwillige Einreichung beim GAV-LZP

Kontrollumfang

Alle Bestimmungen des GAV-LZP können im Rahmen einer Prüfung überprüft werden. Die geprüften Unternehmen müssen den uneingeschränkten Zugang zu den erforderlichen Informationen gewährleisten.


Pflichten des geprüften Unternehmens

  • Aktive Mitwirkung
  • Zugang zu relevanten Dokumenten (Verträge, Gehaltsabrechnungen, Zeitpläne etc.)
  • Zugang vor Ort oder per Fernzugriff für die Prüfer

Kontrollverfahren

  1. Mitteilung des Rechts auf rechtliches Gehör
  2. Frist zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen
  3. Prüfung der Unterlagen durch die Kontrollorgane
  4. Erstellung eines Kontrollberichts
  5. Festlegung einer Frist zur Herstellung der Konformität
  6. Endentscheid der PBK-LZP

Sanktionen

Höhe der Geldbussen

  • Bis zu CHF 10.000 für einen einzelnen Verstoss
  • Bis zu CHF 20.000 für einen wiederholten Verstoss

Weitere mögliche Sanktionen

  • Nachzahlung von Löhnen
  • Konventionalstrafen bei Nichteinhaltung oder mangelnder Zusammenarbeit

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