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Artikel 14 : Überstunden

1Je nach Bedarf der Abteilung kann vom Arbeitnehmer verlangt werden, über sein übliches Arbeitspensum hinaus zusätzliche Arbeitsstunden zu leisten. Grundsätzlich dürfen Überstunden nicht zur Regel werden. Falls dies eintreten sollte, muss die Lage analysiert und korrigiert werden.

2 Als Überstunden gelten die Stunden, die der Arbeitnehmer auf Anordnung oder mit Zustimmung der Geschäftsleitung oder ihrer verantwortlichen Personen leistet und die im Arbeitsgesetz festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden nicht überschreiten.

3 Überstunden können entweder durch Freizeit von gleicher Dauer kompensiert oder, sofern nichts anderes vereinbart wurde, durch einen Lohnzuschlag von 25 % vergütet werden.

4 Für Stunden über der wöchentlichen Höchstarbeitszeit, die sogenannte Überzeit, gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes.

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