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Artikel 31 : Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst

1 Bei obligatorischem Militärdienst in der Schweizer Armee, Zivilschutzdienst, Sanitätsdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes und Zivildienst wird der Lohn wie folgt ausbezahlt:

  1. Wiederholungskurs: 100 % des Lohnes;
  2. bei Diensten von mehr als 28 Tagen: Lohn entsprechend der Entschädigungen der Ausgleichskasse für diesen Zeitraum;
  3. Rekrutenschule und obligatorischer Beförderungsdienst: 100 % für des Lohnes.

2 Diensttage, die auf Fahrlässigkeit oder mangelnde Disziplin zurückzuführen sind, werden vom Arbeitgeber nicht vergütet.

3 Die Zulagen der Ausgleichskasse kommen bis zur Höhe des ausbezahlten Lohnes dem Arbeitgeber zu. Der Arbeitnehmer hat die Meldekarte unverzüglich der Geschäftsleitung des Arbeitgebers abzugeben.

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