Artikel 31 : Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst
1 Bei obligatorischem Militärdienst in der Schweizer Armee, Zivilschutzdienst, Sanitätsdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes und Zivildienst wird der Lohn wie folgt ausbezahlt:
- Wiederholungskurs: 100 % des Lohnes;
- bei Diensten von mehr als 28 Tagen: Lohn entsprechend der Entschädigungen der Ausgleichskasse für diesen Zeitraum;
- Rekrutenschule und obligatorischer Beförderungsdienst: 100 % für des Lohnes.
2 Diensttage, die auf Fahrlässigkeit oder mangelnde Disziplin zurückzuführen sind, werden vom Arbeitgeber nicht vergütet.
3 Die Zulagen der Ausgleichskasse kommen bis zur Höhe des ausbezahlten Lohnes dem Arbeitgeber zu. Der Arbeitnehmer hat die Meldekarte unverzüglich der Geschäftsleitung des Arbeitgebers abzugeben.