Artikel 41 : Aufgaben und Befugnisse der engeren paritätischen Berufskommission (EPBK)
1 Die PBK kann einen Teil ihrer Kompetenzen an die EPBK delegieren, namentlich:
- Beilegung individueller und kollektiver Streitigkeiten innerhalb eines Unternehmens – durch Schlichtungsversuch – mittels erstinstanzlicher Stellungnahme zu den Streitigkeiten;
- Verwaltung des paritätischen Fonds, Erlass des entsprechenden Ausführungsreglements und Sicherstellung des Vollzugs;
- sämtliche Analysearbeiten im Zusammenhang mit dem GAV;
- Behandlung von Auslegungsfragen des GAV;
- Verhängung von Sanktionen bei Nichteinhaltung des GAV.
Hinzufügung von Buchstabe e gemäss Beschluss der PBK vom 24. September 2025