GAV nach Artikel

Artikel 41 : Aufgaben und Befugnisse der engeren paritätischen Berufskommission (EPBK)

1 Die PBK kann einen Teil ihrer Kompetenzen an die EPBK delegieren, namentlich:

  1. Beilegung individueller und kollektiver Streitigkeiten innerhalb eines Unternehmens – durch Schlichtungsversuch – mittels erstinstanzlicher Stellungnahme zu den Streitigkeiten;
  2. Verwaltung des paritätischen Fonds, Erlass des entsprechenden Ausführungsreglements und Sicherstellung des Vollzugs;
  3. sämtliche Analysearbeiten im Zusammenhang mit dem GAV;
  4. Behandlung von Auslegungsfragen des GAV;
  5. Verhängung von Sanktionen bei Nichteinhaltung des GAV.

 

Hinzufügung von Buchstabe e gemäss Beschluss der PBK vom 24. September 2025

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