Artikel 3 : Geltungsbereich
1 Dieser GAV gilt für:
- alle Arbeitgeber, die aktive Mitglieder von AVALEMS (Verein der Walliser Alters- und Pflegeheime) sind;
- alle Arbeitgeber, die aktive Mitglieder der WVSMZ (Walliser Vereinigung der sozialmedizinischen Zentren) sind;
- alle Arbeitnehmer, die im Dienste der unter diesen Artikel fallenden Arbeitgeber stehen, mit Ausnahme der folgenden Personen:
- Mitglieder der Geschäftsleitung,
- Schüler und Praktikanten,
- Arbeitnehmer unter 25 Jahren mit einem Sommerjob von weniger als einem Monat Dauer,
- Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung,
- Geistliche,
- Kirchen- und Laienseelsorger,
- Personen im Auftragsverhältnis,
- Verantwortliche Ärzte,
- Verantwortliche Apotheker.