GAV nach Artikel

Artikel 3 : Geltungsbereich

1 Dieser GAV gilt für:

  • alle Arbeitgeber, die aktive Mitglieder von AVALEMS (Verein der Walliser Alters- und Pflegeheime) sind;
  • alle Arbeitgeber, die aktive Mitglieder der WVSMZ (Walliser Vereinigung der sozialmedizinischen Zentren) sind;
  • alle Arbeitnehmer, die im Dienste der unter diesen Artikel fallenden Arbeitgeber stehen, mit Ausnahme der folgenden Personen:
    • Mitglieder der Geschäftsleitung,
    • Schüler und Praktikanten,
    • Arbeitnehmer unter 25 Jahren mit einem Sommerjob von weniger als einem Monat Dauer,
    • Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung,
    • Geistliche,
    • Kirchen- und Laienseelsorger,
    • Personen im Auftragsverhältnis,
    • Verantwortliche Ärzte,
    • Verantwortliche Apotheker.
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